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Mobile Dieseltankstellen - Umgang mit mobilen und stationären Tankanlagen

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Mobile Dieseltankstellen

Beförderung von Kraftstoffen in mobilen Tankanlagen
Den Begriff der mobilen Tankanlage gibt es in den Gefahrgutverordnungen und -gesetzen nicht.
Es handelt sich hierbei um eine Verpackung oder andere Umschließung.
In der Regel handelt es sich bei diesen Verpackungen, um als Großpackmittel (IBC) zugelassene Behälter.

Dem Anwender stehen zur Beförderung von Kraftstoffen zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

Möglichkeit 1:
Beförderung zum direkten Verbrauch gemäß 1.1.3.1 c ADR - Handwerkerregelung.
D.h. die Beförderung von max. 450 Liter Kraftstoff in einer - nicht zwingend zugelassenen aber geeigneten Verpackung - zum direkten Verbrauch. Die Fahrstrecke erstreckt sich auf direktem Weg zur Einsatzstelle der Maschine oder des Gerätes des Fahrzeugführers. Am Einsatzort angekommen, muss die Tagesmenge verbraucht werden und lediglich eine kleine Restmenge darf am Ende des Tages mit zurückgenommen werden.
 

Mit Ausnahme der Arbeitsstelle ist eine weitere Ortsveränderung zu anderen Zwecken nicht zulässig; auch nicht in der Mittagspause, um zum Essen zu fahren oder im Falle eines Maschinenschadens, um entsprechende Ersatzteile zu holen! Es könnte sich hier unter Umständen um eine verbotene interne oder externe Versorgung handeln.

Um diese Freistellung anzuwenden müssen folgende Punkte erfüllt werden:
- Verwendung einer geeigneten, dichten Verpackung (kein alter Heizöltank oder LKW-Tank)
- Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht oder Gefahrgutrecht
- Entsprechende Ladungssicherung
- Keine Mediumanhaftungen außen an der Verpackung                                                                                   

Bei der Anwendung der sogenannten Handwerkerregelung sind die oben geschilderten Bedingungen zu beachten, deren Nichteinhaltung die Anwendung der Ausnahme ausschließt.
 
Auch andere Rechtsvorschriften könnten die Mitnahme einer derartigen mobilen Tankanlage verbieten.
Beispiel:
Der Maschinenführer eines Harvester, Seilschleppers oder einer anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschine kann auf Grund der Bauform der Maschine keine mobile Tankanlage mit sich mitführen.
Die o.g. Maschinen sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit denen man gemäß §2 FZV keine Güterbeförderung durchführen darf.
Das gilt auch für Radlader oder sonstige selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit denen eine Beförderung möglich wäre, aber nicht erlaubt ist.

Ausschnitt aus §2 FZV
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;

Möglichkeit 2:
Beförderung unter „vereinfachten Bedingungen“ gemäß 1.1.3.6 ADR von max. 1.000 Litern Dieselkraftstoff oder 333 Liter Ottokraftstoffe in einer zugelassenen und geprüften Verpackung.
Bei dieser Verpackung handelt es sich in der Regel um sogenannte Großpackmittel (IBC). Ein Großpackmittel (IBC) für flüssige Stoffe erkennt man an seiner Codierung auf dem Typenschild. Dort muss wie folgt am Anfang stehen  UN 31… (die Codierung 31 steht für Behälter für Flüssigkeiten).
Neuerdings wird auch eine andere zugelassene Verpackung als mobile Tankanlage verwendet. Im Typenschild steht dort in der Zulassungszeile 1A1 (zugelassen als „Fass“).
Diese Verpackungen muss nach dem Gefahrgutrecht nicht wiederkehrend geprüft werden - nach der Betriebssicherheitsverordnung schon (Prüfung durch einen Sachkundigen - Sachkunde für IBC gemäß BAM GGR 002).
Lese sie dazu unsere Infobroschüre Grundsätze zur Prüfung mobiler Tankanlagen.

Innerhalb dieser Beförderungsmodalität können Sie von A nach B nach C usw. fahren.
Eine Beförderung zum direkten Verbrauch ist in diesem Fall nicht vorgeschrieben. Der Anwender kann - so lange wie er möchte - mit seiner Beförderungseinheit (Fahrzeug/e) seine mobile Tankanlage befördern, ohne den Behälter täglich entleeren zu müssen.
 
Wichtig ist, dass diese zugelassene Verpackung in regelmäßigen Zeiträumen von 2 ½ und 5 Jahren, von einer von der Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung anerkannten Inspektionsstelle, wiederkehrend geprüft wird (6.5.4.4.1 a + b, 6.5.4.4.2 ADR sowie Anlage 3 RSEB).
Wenn der Anwender eine zugelassene und regelmäßig wiederkehrend geprüfte Verpackung (IBC) als mobile Tankanlage verwendet und den Anwendern eine Schulung gem. 1.3 ADR zukommen lässt, sowie die weiteren Regeln des ADR (Bezettelung und Kennzeichnung der Verpackung - Gefahrzettel der Klasse 3, UN-Nummer und Kennzeichnung umweltgefährdender Stoff, Mitführen eines 2 kg-Feuerlöscher) in Anwendung bring , braucht er keine Sanktionierung durch die Kontrollbehörden zu befürchten und im Falle einer Havarie der Verpackung, würden Probleme bei der Regulierung mit der Versicherung gegebenenfalls vermieden.
Der Anwender sollte immer eine zugelassene und wiederkehrend geprüfte Verpackung als mobile Tankanlage verwenden. Dies wird auch für eine zulässige Anwendung der Handwerkerregelung gem. 1.1.3.1c ADR empfohlen, da auf die Weise die Verwendung einer geeigneten Verpackung garantiert ist.

ABER VORSICHT!!!
Alte und ausgemusterte Kombinations-IBC dürfen nach Ablauf der max. Verwendungsdauer (max. 5 Jahre ab Herstell-Datum - 4.1.1.15 ADR) nicht mehr verwendet werden!
Ebenfalls dürfen während der Beförderung dieser Kombinations-IBC keine Bedienelemente wie Entnahmepumpe oder Sonstiges montiert sein, da sie in der Zulassung zumeist nicht enthalten sind.

Die einschränkte Nutzungsdauer (max. 5 Jahre - 4.1.1.15 ADR) gilt auch für starre Kunststoff-IBC.
 
Nach Ablauf der Verwendungsdauer wäre zwar grundsätzlich eine Verwendung im Rahmen der Handwerkerregelung möglich (rein theoretisch wäre -  nach den fünf Jahren - eine Verwendung als geeignete Verpackung möglich, wenn die o.g. Bedingungen zur Nutzung der Freistellung 1.1.3.1 c ADR erfüllt werden), aber aufgrund der Herstellerspezifikation dürfte es schwierig werden, die Geeignetheit der Verpackung zu garantieren.

Sie sind unsicher, ob ihre mobile Tankanlage den Vorschriften enspricht? Kontaktieren Sie den Händler ihres Vertrauens und lassen sie sich beraten.


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